Kassenleistung Osteopathie: Physiotherapeuten haften als Leistungserbringer

Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.12.2008 zählt Osteopathie zur Heilkunde. Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten dürfen Osteopathie daher nicht, bzw. nur auf Verordnung innerhalb der fachlichen und rechtlichen Grenzen des jeweiligen Gesundheitsfachberufs erbringen.

Ein Physiotherapeut, der mit oder ohne ärztliche Veranlassung Osteopathie praktiziert, verstößt gegen sein eigenes Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), gegen das Heilpraktikergesetz, gegen das Patientenrechtegesetz und, soweit er seine Tätigkeit bewirbt, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Auch die seit 2012 bestehende Praxis der Satzungsleistung Osteopathie zahlreicher gesetzlicher Krankenkassen ändert daran nichts. Zwar erkennen die GKVs, die Osteopathiekosten anteilig erstatten, auch Physiotherapeuten – soweit diese entsprechende fachlichen Voraussetzungen erfüllen – als Leistungserbringer ausdrücklich an. Doch eine rechtliche Haftung übernehmen die Kassen damit nicht.

Das geht aus einem Schreiben der AOK Baden-Württemberg an die hpO vom 27. April 2015 hervor. Darin heißt es:
„Selbstverständlich setzt sich die AOK Baden-Württemberg nicht über medizinische, ethische oder rechtliche Grenzen hinweg. Deshalb liegt die qualitätsgesicherte und rechtmäßige Behandlung nach wie vor ausschließlich in der Entscheidung und Verantwortung des/der Mediziners/Medizinerin und Therapeuten/Therapeutin.“

Physiotherapeuten können aber nicht rechtmäßig osteopathisch behandeln und sind somit für das Praktizieren der Osteopathie als Leistungserbringer voll haftbar.  

Daran ändert auch eine etwaig bestehende Berufshaftpflichtversicherung nichts, denn Versicherungsgesellschaften können nicht versichern, was rechtlich nicht zulässig ist.
„Zwar kann eine Versicherung für einen Schaden finanziell aufkommen, doch hat der versicherte Osteopath, der nicht rechtmäßig, also im Rahmen der geltenden Gesetze arbeitet, darauf  möglicherweise dann keinen Rechtsanspruch“, so Dr. Peter Ellefret, Justiziar der hpO.

Jürgen Gröbmüller, Vorsitzender der hpO, ergänzt:
„Es grenzt schon an ein Wunder, dass seit der anteiligen Erstattung der Osteopathie durch gesetzliche Krankenkassen kein einziger Schadensfall bekannt geworden ist. Für die Gegner der Osteopathie und jene, die deren Ausübung durch Nicht-Mediziner ablehnen, wäre das ein gefundenes Fressen.“

Die hpO empfiehlt deshalb allen Nicht-Medizinern, die trotz abgeschlossener Ausbildung nach BAO-Kritierien Osteopathie nicht rechtmäßig praktizieren, unbedingt die Heilpraktikererlaubnis zu erwerben.

Hierzu bietet die hpO, gemeinsam mit der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe Rolf-Schneider-Akademie, RSA, den 15-tägigen Intensivkurs „Vorbereitung auf amtsärztliche HP-Überprüfung“ an.
Der Intensivkurs berücksichtigt die bisher erbrachten Leistungen und Kenntnisse der Osteopathieausbildung und steht auch Nicht-Mitgliedern der hpO offen.

Nächster Kursbeginn ist der 24. bis 27. Juli in Kitzingen. Weitere Infos unter der Rubrik „Kursangebote“.