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Bayerisches Gesundheitsministerium: Osteopathie ist nicht teilbar und darf von Physiotherapeuten auch nicht auf ärztlicher Verordnung ausgeübt werden.
[24.02.2016]Mitte Dezember hatten hpO und der Verein Osteopathen in Hamburg gemeinsam die Gesundheitsminister der Länder angeschrieben und Argumente gegen die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten zusammengetragen.
Nun liegt eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vor, dass diese Position teilt und zusätzliche Argumente aufführt.
Demnach ist es „weder berufsrechtlich möglich noch praktisch angemessen, die Osteopathie in mehrere selbständige „Unterarten“ – parietale, viszerale und kraniosakrale Osteopathie – aufzugliedern und danach zu differenzieren, ob bestimmte Methoden mit oder ohne Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden dürfen.“
Zudem umfasst „die staatlich geregelte Ausbildung in der Physiotherapie keine Methoden der Osteopathie, auch nicht der parietalen Osteopathie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass verschiedene Verrichtungen der parietalen Osteopathie eine gewisse handwerkliche Nähe zu klassischen physiotherapeutischen Methoden aufweisen. Gerade angesichts dieser teilweisen handwerklichen Vergleichbarkeit besteht aber schon kein Bedarf für die Anwendung osteopathischer Methoden ohne Heilpraktikererlaubnis, da der gewünschte Therapieerfolg in diesen Fällen auch mit Mitteln der klassischen Physiotherapie erzielt werden kann.“
Hinsichtlich der Nichtteilbarkeit der Osteopathie verweist das Ministerium ausdrücklich auf den Verband der Osteopathen Deutschland. Dieser habe „in einem Schreiben vom 01.12.2015 dafür plädiert, nicht nach den verschiedenen Unterarten der Osteopathie zu differenzieren, da dies auch kein Osteopath in der Praxis tun würde.“
Das Ministerium weiter:
„Eine Differenzierung würde nicht zuletzt auch zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Es ist den zuständigen Behörden faktisch gar nicht möglich, zu überwachen, ob ein Physiotherapeut/Osteopath tatsächlich nur Methoden der manuellen Therapie oder der parietalen Osteopathie und nicht auch noch weitere osteopathische Methoden anwendet, für die eigentlich eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich wäre. Es ist lebensfremd anzunehmen, ein Behandler würde die Therapie an dieser Stelle abbrechen und dem Patienten mitteilen, er könne nun nicht weiter behandeln, da ihm für die folgenden Therapieschritte die Heilpraktikererlaubnis fehle.
Sowohl aus rechtlichen Gründen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität ist die Osteopathie daher einheitlich zu betrachten, mit der Folge, dass für die Ausübung der Osteopathie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis zu fordern ist.“
Daran ändert laut Ministerium auch eine ärztliche Verordnung nichts, denn:
„eine Aus- oder Weiterbildung in Osteopathie ist (in Bayern) nicht anerkannt und insgesamt auch nicht wissenschaftlich evaluiert. Ob ein Behandler osteopathisch weitergebildet ist, mag sein fachliches Können beeinflussen, hat aber keine Auswirkung auf sein rechtliches Dürfen, also seine berufsrechtlichen Befugnisse. Ein Physiotherapeut darf nicht schon deshalb (parietale) Osteopathie ausüben, weil er Physiotherapeut ist. Die Ausbildung und Prüfung nach dem MPhG (Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz) umfasst die Osteopathie, wie bereits erwähnt, nicht. Eine (nicht anerkannte) osteopathische Aus- oder Weiterbildung ändert daran nichts.“
Zusammenfassen lässt sich die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wie folgt:
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat seine Stellungnahme den einzelnen Bezirksregierungen zugestellt. Diese dürfte mittlerweile auch den einzelnen Gesundheitsämtern vorliegen, zu deren Aufgaben das Erteilen, Ruhen, die Rücknahme und der Widerruf von Erlaubnissen für Heil- und Heilhilfsberufe gehört.
Die hpO hat zwischenzeitlich bei den Gesundheitsministerien der übrigen 15 Bundesländern angefragt, ob diese die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege teilen.
Nun liegt eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vor, dass diese Position teilt und zusätzliche Argumente aufführt.
Demnach ist es „weder berufsrechtlich möglich noch praktisch angemessen, die Osteopathie in mehrere selbständige „Unterarten“ – parietale, viszerale und kraniosakrale Osteopathie – aufzugliedern und danach zu differenzieren, ob bestimmte Methoden mit oder ohne Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden dürfen.“
Zudem umfasst „die staatlich geregelte Ausbildung in der Physiotherapie keine Methoden der Osteopathie, auch nicht der parietalen Osteopathie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass verschiedene Verrichtungen der parietalen Osteopathie eine gewisse handwerkliche Nähe zu klassischen physiotherapeutischen Methoden aufweisen. Gerade angesichts dieser teilweisen handwerklichen Vergleichbarkeit besteht aber schon kein Bedarf für die Anwendung osteopathischer Methoden ohne Heilpraktikererlaubnis, da der gewünschte Therapieerfolg in diesen Fällen auch mit Mitteln der klassischen Physiotherapie erzielt werden kann.“
Hinsichtlich der Nichtteilbarkeit der Osteopathie verweist das Ministerium ausdrücklich auf den Verband der Osteopathen Deutschland. Dieser habe „in einem Schreiben vom 01.12.2015 dafür plädiert, nicht nach den verschiedenen Unterarten der Osteopathie zu differenzieren, da dies auch kein Osteopath in der Praxis tun würde.“
Das Ministerium weiter:
„Eine Differenzierung würde nicht zuletzt auch zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Es ist den zuständigen Behörden faktisch gar nicht möglich, zu überwachen, ob ein Physiotherapeut/Osteopath tatsächlich nur Methoden der manuellen Therapie oder der parietalen Osteopathie und nicht auch noch weitere osteopathische Methoden anwendet, für die eigentlich eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich wäre. Es ist lebensfremd anzunehmen, ein Behandler würde die Therapie an dieser Stelle abbrechen und dem Patienten mitteilen, er könne nun nicht weiter behandeln, da ihm für die folgenden Therapieschritte die Heilpraktikererlaubnis fehle.
Sowohl aus rechtlichen Gründen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität ist die Osteopathie daher einheitlich zu betrachten, mit der Folge, dass für die Ausübung der Osteopathie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis zu fordern ist.“
Daran ändert laut Ministerium auch eine ärztliche Verordnung nichts, denn:
„eine Aus- oder Weiterbildung in Osteopathie ist (in Bayern) nicht anerkannt und insgesamt auch nicht wissenschaftlich evaluiert. Ob ein Behandler osteopathisch weitergebildet ist, mag sein fachliches Können beeinflussen, hat aber keine Auswirkung auf sein rechtliches Dürfen, also seine berufsrechtlichen Befugnisse. Ein Physiotherapeut darf nicht schon deshalb (parietale) Osteopathie ausüben, weil er Physiotherapeut ist. Die Ausbildung und Prüfung nach dem MPhG (Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz) umfasst die Osteopathie, wie bereits erwähnt, nicht. Eine (nicht anerkannte) osteopathische Aus- oder Weiterbildung ändert daran nichts.“
Zusammenfassen lässt sich die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wie folgt:
- Osteopathie ist nicht teilbar
- Ihre Ausübung erfordert die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder die ärztliche Bestallung.
- Physiotherapeuten dürfen Osteopathie auch nicht in Teilen ausüben.
- Eine ärztliche Verordnung ändert nichts an diesem Ausübungsverbot.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat seine Stellungnahme den einzelnen Bezirksregierungen zugestellt. Diese dürfte mittlerweile auch den einzelnen Gesundheitsämtern vorliegen, zu deren Aufgaben das Erteilen, Ruhen, die Rücknahme und der Widerruf von Erlaubnissen für Heil- und Heilhilfsberufe gehört.
Die hpO hat zwischenzeitlich bei den Gesundheitsministerien der übrigen 15 Bundesländern angefragt, ob diese die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege teilen.