Landesärztekammern wollen über Satzungsleistung Osteopathie beraten

Dürfen Physiotherapeuten mit ärztlicher Verordnung Osteopathie praktizieren?

Auf diese von der hpo an alle Landesgesundheitsministerien gestellte Frage haben wir bisher unterschiedliche Antworten aus den Ländern erhalten. Dabei ist die Frage nicht nur für Physiotherapeuten und deren Patienten relevant, sondern auch für Ärzte, die diese Verordnungen ausstellen.

 

Denn die von zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen gewährte Satzungsleistung Osteopathie sieht in der Regel eine solche ärztliche Verordnung vor, stellt aber keine rechtlichen Vorgaben an die Leistungserbringer.

 

Die allermeisten Kassen achten also nicht darauf, ob der von ihnen als Leistungserbringer anerkannte Therapeut mit der Ausübung der Osteopathie gegen das Heilpraktikergesetz verstößt oder nicht.

Wie weit ist aber der verordnende Arzt hierfür haftbar zu machen, wenn Physiotherapeuten auf dessen Verordnung hin etwas praktizieren, was ihnen rechtlich untersagt ist? Und begeht der verordnende Arzt dann eine konkrete Beihilfehandlung zu einer Straftat?

 

Wir haben die einzelnen Landesärztekammern mit dem Sachverhalt konfrontiert.

 

Nach Auskunft der Landesärztekammer Niedersachsen soll die Thematik noch in diesem Monat auf Bundesebene mit Vertretern der Geschäftsführungen der Landesärztekammern diskutiert werden. Vom Beratungsergebnis wird abhängen, wie die Landesärztekammern mit der Satzungsleistung Osteopathie weiter verfahren werden.

 

Sobald uns hierzu Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten.