Der eigenständige Heilberuf Osteopath: Die Zusammenarbeit mit Ärzten

Seit geraumer Zeit wird der eigenständige Heilberuf Osteopath lautstark gefordert, ohne dass darüber diskutiert wird, welche Folgen ein solcher neuer Heilberuf hätte.
Wir wollen deshalb in den kommenden Wochen jeweils einen spezifischen Aspekt pro Woche vorstellen, den ein eigenständiger Heilberuf Osteopath mit sich brächte. Damit wollen wir zu einer Diskussion beitragen, die aus unserer Sicht die Forderung nach dem Beruf Osteopath dringend benötigt.
 
Beginnen wollen wir mit der Zusammenarbeit mit Ärzten:
Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis durch Nichtärzte lautet, dass man als Heilpraktiker nicht mehr mit Ärzten zusammenarbeiten darf.
 
Das ist insofern richtig, als die (Muster-)Berufsordnung der Ärzte es „Ärztinnen und Ärzten (...) nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln.“    
 
Gleichwohl dürfen Ärzte und Heilpraktiker zusammenarbeiten, etwa indem sie im Rahmen einer Organisationsgemeinschaft gemeinsam die Einrichtungen einer Praxis oder nacheinander die gleichen Praxisräume nutzen. Sie dürfen sogar mit Einverständnis des Patienten und in dessen Abwesenheit sich über Therapiemaßnahmen austauschen und abstimmen. Nur das gemeinsame Behandeln eines Patienten zusammen mit Heilpraktikern ist Ärzten untersagt, da der Heilpraktiker kein Arzt ist und nicht zu den berufsmäßig tätigen Mitarbeitern eines Arztes zählt.
 
Wie würde die Zusammenarbeit von Ärzten mit Osteopathen aussehen, wenn diese durch ein eigenes Berufsgesetz anerkannt wären?
Auch hier würde die (Muster-)Berufsordnung der Ärzte weiterhin gelten und Ärzten eine Zusammenarbeit mit dem neuen Heilberuf Osteopath untersagen. Eine Zusammenarbeit wäre nur dann möglich, wenn der Osteopath weisungsgebunden auf ärztliche Verordnung hin tätig werden dürfte, ohne im Primärkontakt zu behandeln und Diagnosen zu stellen.    
 
Übrigens, als Heilberuf gelten alle Berufe, deren Tätigkeit durch die Arbeit am und mit dem Patienten geprägt sind. Zu den staatlich geregelten Heilberufen zählen unter anderen: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Tierärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Diätassistenten, medizinisch-technische Assistenten, Podologen, Notfallsanitäter, Rettungsassistenten und Altenpfleger.
 
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann diskutieren Sie mit uns: contact@hpo-osteopathie.de
  
Unser Thema kommende Woche:
Wer dürfte künftig alles Osteopathie praktizieren?