Bayerisches Gesundheitsministerium unterstützt Forderung nach Berufsgesetz

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unterstützt die Forderungen der Gesundheitsstaatssekretäre der Länder nach einen Berufsgesetz für Osteopathie. Das geht aus einem Schreiben des Ministeriums vom 8. Juni an die einzelnen Regierungsbezirke in Bayern hervor.
 
Dabei bleibt das Ministerium bei seiner rechtlichen Auffassung, die es bereits der hpO gegenüber geäußert hat: „Die Ausübung der Osteopathie (ist) berufsrechtlich als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes anzusehen. (...)
Die Anwendung der Osteopathie durch Physiotherapeuten bedarf (...) der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis. Ohne eine solche darf sie grundsätzlich auch nicht auf ärztliche Verordnung angewendet werden."

 
Das Ministerium weiter: „Eine langfristige Lösung der Problematik kann nach unserer Auffassung nur in der Schaffung eines Berufsgesetzes für Osteopathen bestehen." Und betont: „Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesgesetzgeber."
 
Um nun ein „faktisches Berufsverbot“ für Physiotherapeuten zu vermeiden, die noch keine Heilpraktikererlaubnis erworben haben, duldet das Ministerium „bis auf Weiteres“ die Ausübung der Osteopathie, soweit eine ärztliche Verordnung vorliegt und die ausübenden Physiotherapeuten eine osteopathische „Weiterbildung“ von mindestens 1350 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert haben.
 
Dulden bedeutet in diesem Zusammenhang, „dass keine behördlichen Untersagungsverfügungen ergehen.“
 
Die hpO begrüßt ausdrücklich, dass das Bayerische Gesundheitsministerium mit den vorgeschriebenen 1350 Unterrichtseinheiten eine Qualitätssicherung in der Weiterbildung nichtärztlicher Therapeuten einführt, die den Qualitätsanforderungen der hpO an ordentliche, nichtärztliche Mitglieder entspricht.
 
Wir begrüßen des Weiteren, dass das Ministerium den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis von osteopathisch tätigen Physiotherapeuten fordert. 
 
Hinsichtlich der Duldung in Bayern sind der hpO bisher keine bereits ergangenen behördlichen Untersagungsverfügungen bekannt, so dass sich hier faktisch nicht ändern wird.
Zudem gewährt die Duldung keine Rechstsicherheit, wie das Ministerium abschließend betont: „Wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Aspekte bleiben dadurch unberührt."

Faktisch bedeutet dies, das nur der Patient bei dieser Lösung abgesichert wird.