Geändertes Heilpraktikergesetz wird Osteopathie als eigenständiges Heilverfahren stärken

Am 1. Januar ist das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) in Kraft getreten, ohne den fragwürdigen Änderungsantrag 33, der die Einbindung der Osteopathie in die Physiotherapieausbildung vorsah. Doch auch ohne Änderungsantrag hat das neue Gesetz Einfluss auf die künftige Ausübung der Osteopathie.
 
Denn das PSG III regelt in den Paragraphen 17e und 17f Änderungen des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) und dessen Erste Durchführungsverordnung (DVO), also jenes Gesetz, dass die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Osteopathie bildet.

Somit ist zum 1. Januar 2017 auch das HeilprG geändert worden. In § 2 Abs. 1 des HeilprG heißt es nun:
„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“ (Änderungen gefettet.)
 
Und in § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der Ersten DVO zum HeilprG:
„wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“ (Änderungen gefettet.)
 
Ergänzt wurde die DVO um folgenden Satz:
„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“
 
Was bedeuten diese Änderungen im Klartext?
Das Bundesgesundheitsministerium wird gemeinsam mit den Ländern bundesweit einheitliche Leitlinien für die Heilpraktikerprüfung (Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern) erarbeiten, die spätestens Ende 2017 in Kraft treten.

Beruhten die bisherigen Leitlinien für die Heilpraktikerprüfung nur auf Empfehlung und wurden diese daher von den Bundesländern unterschiedlich angewandt, so sind die neuen Leitlinien künftig gesetzliche Vorgabe und werden deshalb zu einer bundesweit einheitlichen Heilpraktikerprüfung auf qualitativ gleich hohem Niveau führen.   
 
Die Vereinheitlichung in der Berufszulassung zum Heilpraktiker wird sich somit indirekt auch auf die Ausübung der nichtärztlichen Osteopathie auswirken und den Patientenschutz verbessern.
 
Als hpO begrüßen wir daher, ebenso wie die mit uns kooperierenden Heilpraktikerverbände, die erfolgten Änderungen des Heilpraktikergesetzes. Sie werden das Berufsbild des Heilpraktikers stärken und damit auch die Osteopathie als eigenständiges, komplementäres Heilverfahren.