Check Arbeitsrecht. Thema: Befristete Arbeitsverträge

In Zusammenarbeit mit unserer Beraterin Frau Dr. Birgit Schröder, Fachanwältin für Medizinrecht, stellen wir in unserer Reihe „Check Arbeitsrecht“ in loser Folge Themen aus dem Bereich des Arbeitsrechts vor, die für heilkundlich praktizierende Therapeuten wichtig sind.

Unser neues Thema:
Befristete Arbeitsverträge

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet...“, frei nach Schiller gibt es viele Gründe, warum befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden.  Häufige Befristungsgründe sind:

  • Arbeitsverträge zur Probe

  • Arbeitsverträge zur Vertretung einer Krankheit, Erziehungsurlaubs

  • Arbeitsverträge im Saisongewerbe


Dabei gilt grundsätzlich:

  • Wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, endet dieser "automatisch" durch Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Es ist also keine Kündigung erforderlich.

  • Man unterscheidet den kalendermäßig befristeten und den zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Im ersten Fall geht es um den Eintritt eines künftigen Ereignisses und im zweiten um das Erreichen eines bestimmten Zwecks.

  • Achtung bei Verlängerung befristeter Verträge! Diese muss schriftlich erfolgen und zwar vor Ablauf der Befristung. Dabei dürfen die Vertragsbedingungen nicht verändert werden, das wäre ein Neuabschluss, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

  • Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit des Vertrages gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in der Regel nicht gegeben. Außerordentlich darf gekündigt werden.


Fragen zum Thema befristete Arbeitsverträge beantwortet Frau Dr. Birgit Schröder im geschützten Mitgliederbereich. Hier finden hpO-Mitglieder auch weitere Kriterien aufgeführt, die bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten sind.