Check Arbeitsrecht. Thema: Abfindung bei Kündigung

In Zusammenarbeit mit unserer Beraterin Frau Dr. Birgit Schröder, Fachanwältin für Medizinrecht, stellen wir in unserer Reihe „Check Arbeitsrecht“ in loser Folge Themen aus dem Bereich des Arbeitsrechts vor, die für heilkundlich praktizierende Therapeuten wichtig sind.

 

Unser neues Thema:

Abfindung bei Kündigung

 

Es ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der sich – obwohl falsch – hartnäckig hält: Es gibt keinen generellen Abfindungsanspruch für gekündigte Arbeitnehmer.

Viele Arbeitnehmer glauben, einen Abfindungsanspruch zu haben, wenn ihnen der Arbeitgeber gekündigt hat. Dem ist nicht so. Umgekehrt scheuen viele Arbeitgeber Kündigungen aus Sorge vor hohen Abfindungen. Auch sie sitzen dem Irrtum auf, dass ein Abfindungsanspruch generell bestünde. Dabei sind Abfindungen die Ausnahme und nicht die Regel.

 

Richtig ist, dass sehr viele Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten als Vergleiche erledigt und nicht durch Urteil entschieden werden. Bestandteil des (Abfindungs-)Vergleiches ist dann häufig eine Einmalzahlung gegen die Erteilung einer Generalquittung. Das bedeutet, der Arbeitgeber zahlt einmal Geld, womit dann alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

Davon profitieren in der Regel beide Seiten: Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen und der Arbeitnehmer hat kein Interesse daran, dort weiter zu arbeiten, wo man ihn eigentlich loswerden möchte.

 

Daher ist der Vergleichsquote vor den Arbeitsgerichten sehr hoch: Bei einigen Gerichten werden deutlich mehr als 90% der Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise erledigt.

Trotzdem: Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung besteht nicht.

 

Fragen zum Thema Abfindung bei Kündigung beantwortet Frau Dr. Schröder hpO-Mitgliedern. Einfach E-Mail an: contact@hpo-osteopathie.de

Wir leiten eure Fragen an Frau Dr. Schröder weiter und stellen ihre Antworten im geschützten Mitgliederbereich online.