Osteopathie: mehr als die Summe ihrer Teile

Ein neues Urteil lässt aufhorchen: Das Oberlandesgericht Frankfurt erlaubt einer Physiotherapeutin die Ausübung und Bewerbung der „CranioSakralen Therapie nach Upledger“, obwohl sie keine Heilpraktikererlaubnis besitzt.
 
Das Urteil ist auch für die Osteopathie von Relevanz, da die craniosakrale Therapie aus der craniosakralen Osteopathie heraus entstanden ist.
 
Das OLG Frankfurt begründet sein Urteil (6 U 140/17 vom 23.11.2017) wie folgt: „Zwar erfüllt die Anwendung der ‚CranioSakralen Therapie nach Upledger’ unstreitig den Begriff der Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 I HeilPrG. In den Anwendungsbereich des Heilpraktikervorbehalts fällt eine Ausübung der Heilkunde jedoch (...) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann, wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht (BVerfG. NJW-RR 2004, 705)." Und genau das sei „nach dem Sach- und Streitstand des vorliegendes Verfahrens nicht der Fall.“
 
Vereinfacht ausgedrückt: Da vor Gericht nicht belegt wurde, dass craniosakrale Therapie für Patienten gefährlich sein kann, darf sie, obwohl Heilkunde, auch von jemanden ausgeübt werden, der zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt ist.
 
Sollte dieses Einzellfallurteil Schule machen, würde das in letzter Konsequenz das Heilpraktikergesetz beschneiden und die im Sinne der Patientensicherheit klare Zuordnung der Ausübung von Heilkunde nur durch Ärzte und Heilpraktiker aufheben.
Dann müsste künftig nur belegt werden (oder eben nicht belegt werden können), dass von heilkundlichen Verfahren oder Teilen daraus keine Gefahr ausgeht, damit diese auch von Nicht-Ärzten und Nicht-Heilpraktikern „abgegeben“ werden können.
 
Wie gefährlich eine solche Argumentation für die Patientensicherheit ist, macht das Urteil paradoxerweise selbst deutlich: Denn wenn dem OLG Frankfurt keine Argumente vorliegen, um beurteilen zu können, ob gesundheitliche Gefahren von der Craniosakralen Therapie ausgehen, kann es umgekehrt selbige auch nicht ausschließen, zumal die Zuordnung zur Heilkunde ja unstrittig ist.
 
Was hat das nun alles mit der Osteopathie zu tun?
Wie eingangs geschrieben, ist die craniosakrale Therapie aus der craniosakralen Osteopathie heraus entstanden. Mit Verweis auf das OLG-Urteil Frankfurt könnten also künftig Physiotherapeuten craniosakrale Osteopathie als craniosakrale Therapie anbieten. Es bräuchte dann neue Urteile, die die Ausübung selbiger wieder unter Heilpraktikervorbehalt stellen müssten. So war es denn wohl auch kein Zufall, das ausgerechnet der Justiziar eines Physiotherapeutenverbandes dieses Urteil in Frankfurt erstritten hat.
 
Die Osteopathie würde damit ihren zweiten Bereich, die craniosakrale oder kraniale Osteopathie, künftig mit der Physiotherapie teilen müssen.

Die parietale Osteopathie wird ja bereits mit der Physiotherapie geteilt. Allerdings nicht aufgrund eines Urteils, sondern weil es von osteopathischer Seite so gewollt ist. So vermittelt z.B. der größte Osteopathieverband in Deutschland auch Physiotherapeuten an Patienten und schreibt dazu auf seiner Website, diese „arbeiten auf Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und sind in ihrer Tätigkeit auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt.“ Im Klartext: Parietale Osteopathie kann von Physiotherapeuten ausgeübt werden.
 
Dabei weiß jeder, der Osteopathie heilkundlich praktiziert, dass sie sich nicht teilen lässt und in der Summe mehr ist als ihre Teile.