WPO-Osteo ist aufgehoben

Die am 22. November 2008 in Hessen in Kraft getretene Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) ist durch eine „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie“ aufgehoben worden.
  
Dazu wurden die Paragraphen 1 bis 18 samt Anlagen 1 bis 5 der WPO-Osteo zum 1. Januar 2019 für ungültig erklärt und Übergangs- und Überleitungsvorschriften für jene Weiterbildungen eingeführt, die vorher begonnen werden. Für diese gilt die WPO-Osteo bis 2024.
 
Mit der Aufhebung der WPO-Osteo endet nach zehn Jahren die bislang einzige staatliche Regelung zur Osteopathie in Deutschland. Andere Bundesländer haben die Verordnung aus Hessen nicht übernommen.  
 
Die WPO-Osteo regelte nicht die Ausübung der Osteopathie, sondern deren Weiterbildung und Prüfung. Die Bezeichnung Weiterbildung im Gegensatz zu Ausbildung verdeutlicht, dass die Verordnung zu keinem neuen Beruf führen sollte, der durch eine Gesetz bundesweit und nicht durch eine Verordnung auf Landesebene hätte eingeführt werden müssen.
 
Auf die Frage, warum die WPO-Osteo nicht weiter verlängert wird, antwortet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wie folgt:
„Die WPO-Osteo hatte neben dem sehr guten Effekt der Qualitätssicherung im Weiterbildungsbereich auch einige Mankos: So werden beispielsweise die grundständig, auch akademisch ausgebildeten Osteopathen ohne Grundberuf von der Regelung ausgeschlossen. Qualifizierte grundständig ausgebildete Osteopathen konnten also keine staatlich anerkannten Osteopathen werden. Auch haben wir erkannt, dass eine einheitliche Regelung für den Bereich der Weiterbildung über Hessen hinaus so nicht erreichbar war, was die Jahre seit Inkrafttreten der WPO gezeigt haben. Kein anderes Bundesland hat eine vergleichbare Regelung getroffen. Die Fortführung des hessischen Sonderwegs erscheint deshalb nicht sinnvoll.“
 
Dazu hpO-Vorsitzender Jürgen Gröbmüller:
„Wer wegen dem Aus der WPO-Osteo nun erst recht einen eigenständigen Beruf fordert, zieht den falschen Schluss und sollte dann auch erklären, wie dieser Beruf konkret aussehen soll. Denn halten wir fest: Die Ausübung der Osteopathie ist über das Heilpraktikergesetz bereits bestens geregelt. Es liegt an uns Verbänden und Schulen dafür zu sorgen, dass auch die osteopathische Weiterbildung nach bundesweit einheitlichen Qualitätskriterien erfolgt. Diese Aufgabe können wir selbst lösen und müssen sie nicht weiterhin von der Politik einfordern.“