Arbeitsschutzbetreuung

Viele Kolleginnen und Kollegen kennen keine Arbeitschutzbetreuung. Dabei ist sie für alle Praxen ab mindestens einem angestellten Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben. Liegt keine Arbeitschutzbetreuung vor, drohen nicht nur Bußgelder, sondern haftet der Praxisinhaber im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit selbst.
 
Arbeitsschutzbetreuung bedeutet u.a., eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in der potenzielle Gesundheitsgefahren in der Praxis erfasst werden, Maßnahmen festzulegen, wie diese beseitigt werden und diese Maßnahmen dann auch umzusetzen.
 
Eine Gefährdungsbeurteilung muss bei allen gravierenden Veränderungen in der Praxis erneuert werden, spätestens aber nach jeweils fünf Jahren. Notwendig ist hierfür die Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
 
Praxisinhaber können dabei wählen zwischen einer Regelbetreuung und einer alternativen bedarfsorientierten Betreuung.
 
Wir haben Informationen zum Thema Arbeitschutzbetreuung zusammengestellt, erläutern, wie man am besten vorgeht, geben Tipps, die man dabei beachten sollte, nennen Ansprechpartner und beantworten Fragen zur Arbeitschutzbetreuung, der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung.

Unsere hpO-Mitglieder finden diese Informationen ab sofort im geschützten Mitgliederbereich auf dieser Website.