Bundesverwaltungsgericht sagt Nein zum sektoralen Heilpraktiker für Osteopathie

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seiner heutigen Verhandlung die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Osteopathie letztinstanzlich abgelehnt.
 
Damit endet nach über vier Jahren ein in Baden-Württemberg gestartetes Verfahren. Damals hatte das Landratsamt Heilbronn entsprechende Anträge auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Osteopathie abgelehnt. Widersprüche der Kläger waren vom Landesgesundheitsamt zurückgewiesen worden. Die darauf folgenden Klagen hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen (4 K 5923/15, 4 K 5924/15, 4 K 5925/15).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte damals argumentiert, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis voraussetze,
„dass die Inhalte der Tätigkeit verbindlich festgelegt seien. Es müsse klar sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen umfasst seien, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt würden und wo ihre Grenzen lägen. Der Bereich der Osteopathie erfülle diese Voraussetzung nicht. Für den Osteopathen fehle es an einem gesetzlich bestimmten Berufsbild. Der Tätigkeitsumfang werde nicht durch eine staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung definiert und abgegrenzt. Auch zwischen den diversen Berufsverbänden im Bereich Osteopathie bestehe keine Festlegung auf einheitliche und verbindliche Standards für die osteopathische Tätigkeit und Ausbildung.“
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Argumentation des Verwaltungsgerichts Stuttgart angeschlossen. In der heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es dazu:
 
„Das Berufsbild des Osteopathen ist nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt.“
 
Als hpO begrüßen wir das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für eine Heilkunde zu fordern, die den gesamten Menschen zum Gegenstand hat, ist ein Widerspruch in sich.  
Wer hier Einschränkungen fordert, begrenzt die Möglichkeiten der Osteopathie.
 
Mit dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sehen wir uns in unserer Berufspolitik bestätigt: Höchste Qualität in der osteopathischen Weiterbildung und Rechtssicherheit durch ärztliche Bestallung oder vollumfängliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung einer uneingeschränkten Osteopathie.
 
Das Urteil ist gleichermaßen eine Warnung, an jene, die weiterhin ein eigenes Berufsgesetz fordern. Denn auch hier gilt, was erst das Verwaltungsgericht Stuttgart und nun auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben: Es müssten das Tätigkeitsfeld und die Grenzen der Osteopathie verbindlich festgelegt werden.