Soforthilfe erhalten: Was jetzt zu beachten ist

Zahlreiche osteopathisch tätige Therapeuten hatten in den letzten Monaten ihre Praxis vorübergehend geschlossen oder mit ausbleibenden Patienten zu kämpfen. Deshalb haben viele einen Antrag auf Soforthilfe beim Bund und / oder ihrem Bundesland gestellt und die beantragten Gelder auch schnell und unbürokratisch erhalten.
 
Mittlerweile hat sich die Situation deutlich gebessert, die meisten Praxen zählen wieder genauso viele Patienten, wie vor der Corona-Krise. Wie also jetzt umgehen mit der erhaltenen Soforthilfe, wenn kein akuter Liquiditätsengpass mehr besteht? 
Hierzu ein paar wichtige Fakten:  
 

  • Nur für wirtschaftliche Existenzsicherung und gegen akute Liquiditätsengpässe
    Die erhaltene Soforthilfe, eine so genannte Billigkeitsleistung, dient der Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz und soll helfen, akute Liquiditätsengpässe für die dem Antrag folgenden drei Monate zu überbrücken.

    Mit ihr lassen sich also „unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen“ Für „Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge“ war und ist sie hingegen nicht gedacht.

 

  • Überkompensation ist zurückzuzahlen
    Daher ist es wichtig, dass die Höhe der beantragten und erhaltenen Soforthilfe auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht und keine so genannte Überkompensation vorliegt, man also mehr Geld erhalten hat, als eigentlich benötigt wird.

    Zu einer solchen Überkompensation kann es beispielsweise kommen, wenn die genehmigten Corona-Hilfen von Bund und Land zusammenfallen, sich also kumulieren, oder wenn die eigene Praxis nicht wie ursprünglich befürchtet, zwei Monate geschlossen werden musste, sondern nur einen Monat.

    Ob eine Überkompensation vorliegt, wird geprüft, etwa im Rahmen der Steuererklärung. Liegt eine Überkompensation vor, muss diese zurückgezahlt werden, andernfalls „kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug“ dieser auch strafrechtlich verfolgt werden.

 

  • Soforthilfe ist steuerpflichtig
    Die Soforthilfe wird zwar bei den aktuellen Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt, ist aber steuerpflichtig. Wenn also für 2020 trotz Coronakrise ein Gewinn erwirtschaftet wird, dann ist auf den erhaltenen Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

 
Wer Fragen zur erhaltenen Soforthilfe hat, sich nicht sicher ist, ob in seinem Fall eine Überkompensation vorliegt und wann und wie diese zurückgezahlt werden muss, sollte dies daher möglichst umgehend mit seinem Steuerberater klären.