Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Über die Corona-Arbeitsschutzverordnung haben wir bereits Ende April berichtet. Die Verordnung hat zum Ziel, „das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.“

Nun wurde die Corona-ArbSchV aktualisiert und ist in ihrer neuesten Version seit heute in Kraft:

  • Demnach müssen zwar Arbeitgeber*innen weiterhin mindestens zweimal pro Woche ihren Mitarbeiter*innen die Möglichkeit für Corona-Antigen Schnellteste anbieten. 
    Bei vollständig Geimpften oder Genesenen, die keine Symptome zeigen, kann aber, je betriebsinterner Risikoeinschätzung, von der Testangebotspflicht abgesehen werden. Selbstteste haben im beruflichen Zusammenhang keine Gültigkeit.

  • Arbeitgeber*innen müssen mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder je Gefährdung und Risikoeinschätzung FFP2-Masken zur Verfügung stellen.

  • MNS oder FFP2-Masken sind von den Mitarbeiter*innen korrekt und dicht sitzend zu tragen. MNS aus Stoff oder die nicht als Medizinprodukte zertifiziert sind, dürfen im Rahmen der Patientenbehandlung nicht getragen werden.

  • Eine Verpflichtung zum dauerhaften Tragen von FFP2-Masken, über die gesamte Arbeitszeit, gibt es aus Arbeitsschutzgründen nicht.

  • Die vorhandenen Hygienepläne sind wie bisher umzusetzen und den Mitarbeiter*innen zugänglich zu machen. Hierbei sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und Hygienemaßnahmen (AHA-L Regeln) zu berücksichtigen und einzuhalten.

  • Der Infektionsschutz muss auch während der Arbeitspausen in den Pausenräumen gewährleistet sein. Die Pausenzeiten sind so zu planen, dass es zu keinem Zusammensitzen mehrerer Mitarbeiter*innen kommt. Die Abstände sind auch in den Pausen einzuhalten und die Räume alle 20 Minuten zu lüften oder die Fenster offen stehen lassen.

  • Die verbindliche Vorgabe, bei Besprechungen und Schulungen in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² pro Person einzuhalten, entfällt.

  • Die Verordnung ist bis einschließlich 10. September 2021 gültig.


Das frühzeitige Erkennen und Isolieren positiv getesteter Personen ist nach wie vor eine der wichtigsten Corona-Präventionsmaßnahmen. Auch wenn sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung nur auf Mitarbeiter*innen bezieht – aus infektionspräventiver Sicht und im Hinblick auf die Verbreitung der Delta-Virusvariante sollten auch Inhaber*innen von Einzelpraxen Corona-Antigen-Schnellteste (weiterhin) durchführen.