Satzung

Satzung der Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie. Im Außenauftritt verwendet der Verein die Abkürzung hpO. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Osteopathie, deren Ausbildung und deren heilkundliche Ausübung sowie der Ausübung der Heilkunde im Allgemeinen

  • in der Wissenschaft
  • in Fachkreisen
  • in der Öffentlichkeit
  • in der Politik auf nationaler und internationaler Ebene.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, berufspolitische Aktivitäten, Maßnahmen zur Ausbildungsförderung der Osteopathie im Speziellen und der Heilkunde im Allgemeinen sowie wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und der Vergabe von Forschungsaufträgen.
 
Der Verein hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Eine Berufs-Tätigkeitsordnung aufzustellen und über die Erfüllung der Berufs-Tätigkeitspflichten durch die praktizierenden Mitglieder zu wachen,
  • die fachliche Aus- und Fortbildung zu fördern und durchzuführen,
  • das öffentliche Ansehen des heilkundlich Osteopathie praktizierenden Therapeuten zu fördern und zu schützen,
  • ein Verzeichnis über die heilkundlich Osteopathie praktizierenden Mitglieder zu führen und Patienten bei der Suche nach ordentlichen Mitgliedern zu unterstützen,
  • die beruflichen Belange der Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden, anderen Osteopathie-Vereinigungen, anderen Heilberufen und in der Politik zu vertreten,
  • Mitglieder über aktuelle Fragen der Berufsausübung fortlaufend zu unterrichten.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Gründungsmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins verfügen über eine abgeschlossene Osteopathie-Weiter-/Fortbildung gemäß den Eckpunkten des Curriculums für Osteopathie in Teilzeitausbildung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie, BAO (Anfangsfassung samt Übergangsregeln vom 22.11.2004), und besitzen eine vollumfängliche Heilkundeerlaubnis. Ordentliche Mitglieder können auch als
    osteopathische Ärzte über eine postgraduierte Weiter-/Fortbildung in osteopathischer Medizin nach Vorgaben des European Register for Osteopathic Physicians, EROP, verfügen. Sie haben Stimmrecht.
  • Außerordentliche Mitglieder wollen die vollumfängliche Heilkundeerlaubnis erwerben, sie können sich noch in osteopathischer Weiter-/Fortbildung befinden oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen haben. Außerordentliche Mitglieder können auch Ärzte oder Heilpraktiker sein, die keine Osteopathie-Weiter-/Fortbildung gemäß den Eckpunkten des Curriculums für Osteopathie in Teilzeitausbildung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie, BAO (Anfangsfassung samt Übergangsregeln vom 22.11.2004), oder nach Vorgaben des European Register for Osteopathic Physicians, EROP, absolvieren, absolviert haben oder absolvieren wollen. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Gründungsmitglieder haben die Satzung im Gründungsstadium unterzeichnet oder sind bis 22.08.2014 als Mitglied im Verein aufgenommen worden. Sie haben Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben Stimmrecht.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell mit einem jährlich Mindestbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie haben kein Stimmrecht. 

Mit der Statusänderung der Mitgliedschaft (z.B. von außerordentlichem Mitglied zum ordentlichen Mitglied) erfolgt eine Neueinstufung mit entsprechender Änderung des Mitgliedsbeitrags.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit Bekanntgabe des Ausschlusses verwirkt der Auszuschließende seine Mitgliedsrechte. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Gründungsversammlung, jede weitere Änderung bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entscheidung über die Vergütung der Vorstandstätigkeit, Entgegennahme der Berichte und der Jahresbilanz des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
 
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
 
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen über die Website des Vereins, in Textform oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist bei postalischem Versand beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
 
Die Tagesordnungspunkte sind zu ergänzen, wenn dies mindestens zehn Mitglieder mindestens vier Wochen vor Einladung zur Mitgliederversammlung beantragen. Die Ergänzung ist, soweit sie bei der Einberufung in die Tagesordnung nicht mehr aufgenommen werden kann, zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen. Der Vorstand hat die Anträge der Mitgliederversammlung bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
 
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer durch den Versammlungsleiter zu benennen.

Jedes anwesende ordentliche Mitglied, Vorstandsmitglied, Gründungsmitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Abstimmung Gäste zulassen. Der oder die Rechtsberater, der oder die Steuerberater des Verbandes sowie die vom Vorstand bestellten Berater, soweit sie keine Mitglieder sind, sind immer zuzulassen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu Protokollzwecken ist auch eine elektronische Aufzeichnung der Mitgliederversammlung zulässig.
Im Falle höherer Gewalt können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung auch online stattfinden.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens einem 1. und einem 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand kann einstimmig weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen, die sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, sie muss keine Mitgliedsform des Vereins innehaben. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. und 2. und Vorsitzende bleiben solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit und hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
  • Entwurf einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand kann Berater ernennen, die die Aufgaben haben, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten zu beraten.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter insbesondere Vorstände entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung honoriert werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die Anstellung eines Vorstands endet automatisch, sobald das Amt nicht mehr ausgeübt wird.
 
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
 
München, den 05.09.2020