FFP2-Masken in der Praxis

Auch wenn in Bayern mittlerweile das Tragen einer FFP2-Maske beim Einkaufen, im öffentlichen Personennahverkehr und in Praxen für Kunden, Fahrgäste und Patienten vorgeschrieben wird, gibt es gegenwärtig keine Regelung - weder im Freistaat, noch bundesweit - die Therapeuten und Mitarbeitern in einer Praxis das Tragen einer FFP2-Maske vorschreiben würde. Nach aktuellem Stand reicht ein Mund-Nasen-Schutz (MNS).

Dabei gilt es, drei rechtliche Vorgaben voneinander zu unterscheiden, auch wenn sie in Praxen gleichermaßen gelten: Das eine ist der für alle Bürger geltende Infektionschutz, den die diversen Corona-Verordnungen der Länder vorgeben (u.a.: AHA+L-Regel), hinzu kommt das für Therapeuten geltende Infektionschutzgesetz und schließlich der von Praxisinhabern zu gewährende Arbeitschutz für Praxismitarbeiter, der den Gesundheitsschutz umfasst.

In Osteopathie-Praxen, wo der empfohlene Abstand von 1,50 Meter beim Arbeiten am Patienten nicht eingehalten werden kann, bieten FFP2-Masken einen besseren Schutz vor einer möglichen Corona-Infektion, als die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder der Mund-Nasen-Schutz (MNS). Daher sind FFP2-Masken grundsätzlich vorzuziehen, unabhängig davon, ob der Therapeut allein in seiner Praxis arbeitet oder zusätzlich Mitarbeiter mit Patientenkontakt beschäftigt.

Als Arbeitgeber kann ein Therapeut seinen Mitarbeitern das Tragen einer FFP2-Maske empfehlen oder vorschreiben. Entscheidet er sich für eine FFP2-Maskenpflicht, dann greift die Angebotsvorsorge, das heißt, der Praxisinhaber muss seinen Mitarbeitern auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Dieses Angebot müssen die Mitarbeiter aber nicht wahrnehmen, tun sie es doch, kann diese arbeitsmedizinische Vorsorge auch telefonisch erfolgen.

Für die daraus resultierenden Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Grundsätzlich gilt: Der notwendige Gesundheitsschutz hat über den eigenen wirtschaftlichen Interessen zu stehen.

Hinsichtlich der Tragezeit einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV, in ihrem "DGUV Regel 112-190, Benutzung von Atemschutzgeräten" für FFP2-Masken eine maximale Tragedauer von 75 Minuten und eine anschließende Erholungszeit von 30 Minuten.

Diese zeitlichen Empfehlungen bedeuten aber nicht, dass Therapeuten, die mit FFP2-Masken arbeiten, nun ihre Arbeitspläne neu regeln müssen, um genügend Erholungszeiten einzubauen. Denn diese Empfehlungen zu Trage- und Erholungszeiten von FFP2-Masken wurden lang vor der Pandemie für körperlich anstrengende Berufe mit z.B. hoher Staubbelastung erstellt und nicht für osteopathisch arbeitende Therapeuten, die an Patienten arbeiten.

Insofern ist eine längere Tragedauer von FFP2-Masken (bis zu drei Stunden) mit deutlich kürzeren Erholungszeiten in der osteopathischen Praxis problemlos machbar. Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, bei der die Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), die Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), die Bekleidungseigenschaften und die individuelle Dispositionen der Beschäftigten berücksichtigt werden müssen.

Für die korrekte Nutzung von FFP2-Masken sind die Herstellerangaben zu beachten. In der Regel handelt es sich um Einmal-Produkte, die als solche mit den Buchstaben NR für "non reusable" gekennzeichnet sind und nach einer Arbeitsschicht entsorgt werden sollten. Nur mit CE-Zeichen und 4-stelliger Prüfstellennummer versehene FFP2-Masken sind hinsichtlich ihrer vorgegebene Filterwirkung von mindestens 94 Prozent geprüft.

Selbstverständlich ist das Tragen von FFP2-Masken in der osteopatischen Praxis zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige notwendige Hygienemaßnahme, mit der Praxisinhaber, Mitarbeiter und Patienten sich vor Corona wirksam schützen. Zu den weiteren Maßnahmen zählen u.a. die Hand- und Flächendesinfektion und das regelmäßige Lüften.

Das Einhalten geeigneter Coronaschutzmaßnahmen empfiehlt sich letztlich auch aus haftungsrechtlichen Gründen: Zwar gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung, welche die Haftung des Arbeitgebers für Schäden durch eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz beurteilt. Doch hat die DGUV bereits angekündigt, für Personenschäden infolge von Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz grundsätzlich – das heißt außer für Personenschäden in besonders gefahrgeneigten Betrieben wie Krankenhäusern – nicht einstehen zu wollen, da es sich um eine Allgemeingefahr handele. Würde dieses Verständnis der DGUV einer gerichtlichen Prüfung standhalten, könnte dann der Arbeitgeber selbst für fahrlässig verursachte Infektionen in Anspruch genommen werden.

Wer Fragen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz hat, kann sich telefonisch an die Aufsichtsperson der für ihn zuständigen Bezirksstelle der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW, wenden.


Übrigens haben Praxisinhaber und Mitarbeiter gemäß Paragraph 3 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität. Wir haben deshalb für unsere Mitglieder ein Formular erstellt, mit welchem sie ihren Mitarbeitern bescheinigen können, dass für diese Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität besteht. Zu finden im geschützten Mitgliederbereich unter den Praxisbaustein Recht > Formular Corona-Schutzimpfung Mitarbeiter.